Margrit und Bernhard Sprengel in ihrem Wohnzimmer

Stiftung

Eindrücke

Alexander Calder, Le Hellebardier, c. 1971 (Bildcredit: Calder.org)

Alice Aycock, Twister (Bildcredit: Herling)

Über uns

Im Jahre 1982 hat Dr. jur. Bernard Sprengel die Stiftung unter dem Namen STIFTUNG SAMMLUNG BERNHARD SPRENGEL errichtet und der Öffentlichkeit übergeben. Die Stiftung setzt das Mäzenatentum von Bernhard und Margrit Sprengel fort, die bereits im Jahre 1969 in Form einer Schenkung ihre Sammlung Klassischer Moderne, die SAMMLUNG SPRENGEL, der Landeshauptstadt Hannover übereigneten. Seit 1996 bringt der Verein der Freunde des Sprengel Museum Hannover e.V. seine aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden erworbenen Kunstwerke als Zustiftungen in die Stiftung ein und ist selber im Stiftungsvorstand vertreten. Der Name der Stiftung lädt zu dem den erweiterten Freundeskreis des Sprengel Museum ein und damit auch Zustiftungen externer Freunde. In der vorliegenden Satzung ist der Name entsprechend in eine prägnante und einprägsame Form gebracht worden. Wir heißen: Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde. Außerdem wurden die Aufgaben vom Stiftungsvorstand und Stiftungsrat an die Bedeutung der Stiftung angepasst.

Unsere Ziele

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Kunstwerke erwirbt, aufnimmt, pflegt und sie der Allgemeinheit zugänglich macht. Entleiher und Verwahrort der Kunstwerke ist bevorzugt das Sprengel Museum Hannover. Für weitere Zustiftungen und Spenden, die dem Zweck der Stiftung dienen, ist die Stiftung offen. Bitte wenden Sie die an unseren Vorstand, wenn Sie Fragen dazu haben.

Autobahnschild A2/A7 (Bildcredit: Ansgar Kellner)

Personen

Bildunterschrift (Bildcredit: Stefan Becker)

Vorstand

Rainer Plath, Vorsitzender
Dr. Harald Stang, Stellvertretender Vorsitzender
Nina Dieckmann
Tilman Kriesel
Bernd Künne

Stiftungsrat

Angela Kriesel, Vorsitzende
Degenhard Andrulat
Stefan Becker
Dr. Heinrich Feldhaus
Julian Kriesel
Manfred Kuhn
Carola Sprengel
Roland Vogel
Prof. Dr. Peter M. Vogt

Kontakt

Kunststiftung
Bernhard Sprengel und Freunde

Kurt-Schwitters-Platz
30169 Hannover

mail@sprengel-stiftung.de
+49 (0)511 168 4 44 00 (Telefon)
+49 (0)511 168 4 29 20 (Fax)

Satzung

Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde
Stand: 11. März 2009

  • Präambel

    Im Jahre 1982 hat Dr. jur. Bernhard Sprengel, auch in Vertretung seiner Familie, die Stiftung unter dem Namen STIFTUNG SAMMLUNG BERNHARD SPRENGEL errichtet und der Öf-fentlichkeit übergeben. Die Stiftung setzt das Mäzenatentum von Bernhard und Margrit Sprengel fort, die bereits im Jahre 1969 in Form einer Schenkung ihre Sammlung Klassischer Moderne, die „SAMMLUNG SPRENGEL“, der Landeshauptstadt Hannover übereigneten.

    Seit 1996 bringt der „Verein der Freunde des Sprengel Museum Hannover e.V.“ seine aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden erworbenen Kunstwerke als Zustiftungen in die Stiftung ein und ist im Stiftungsvorstand vertreten. Der Name der Stiftung wurde im gleichen Jahr zu „Stif-tung Sammlung Bernhard Sprengel und der Freunde des Sprengel Museum Hannover“ erwei-tert. In der vorliegenden Satzung ist der Name nunmehr in prägnante und einprägsame Form gebracht worden. Außerdem wurden die Aufgaben von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat an die Bedeutung der Stiftung angepasst.

    Für weitere Zustiftungen und Spenden, die dem Zweck der Stiftung dienen, ist die Stiftung offen.

    § 1
    Name, Sitz und Rechtsform

    1. Die Stiftung führt den Namen:

    Kunststiftung Bernhard Sprengel und Freunde

    2. Die Stiftung ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz (NStiftG).

    3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

    § 2
    Zweck der Stiftung

    1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.

    2. Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Kunst-werke erwirbt, pflegt und sie der Allgemeinheit zugänglich macht – insbesondere durch Abschluss von Leihverträgen mit Museen oder anderen geeigneten Institutionen. Entlei-her und Verwahrort der Kunstwerke ist bevorzugt das Sprengel Museum Hannover.

    3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    5. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö-gen der Stiftung an eine von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gemeinsam zu benen-nende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung, mit der Auflage, dass die zum Stiftungsvermögen gehörenden Kunstwerke soweit wie mög-lich im Sprengel Museum Hannover zur Ausstellung gelangen.

    § 3
    Stiftungsvermögen

    1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem der Stiftung von Herrn Dr. jur. Bernhard Sprengel mit Stiftungsgeschäft vom 17.12.1982 zugewandten Vermögen sowie aus allen weiteren Zuwendungen des Stifters und dritter Personen, die dazu bestimmt worden sind bzw. bestimmt werden, Stiftungsvermögen zu werden.

    Das im Jahresabschluss zum 31.12.2006 ausgewiesene Vermögen der Stiftung besteht aus Kunstwerken mit einem Wert von EUR 23,0 Mio..

    2. Das Vermögen der Stiftung ist in seiner Substanz zu erhalten. Über die Kunstwerke der Stiftung, die der Stifter der Stiftung mit Stiftungsgeschäft vom 17.12.1982 und testamen-tarisch am 08.11.1985 zugewandt hat, darf nicht verfügt werden; sie bleiben also unein-geschränktes Eigentum der Stiftung. Das Stiftungsvermögen erhöht sich um von Schenkern und Erblassern als solche bezeichnete Zustiftungen. Die Zustiftungen kön-nen mit dem Namen des Zustifters verbunden werden oder dem Andenken an bestimm-te Menschen dienen, die besondere Bedeutung für die Stiftung haben. Etwaige Entschä-digungen für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Kunstwerke sind wie-der in Kunstwerken anzulegen, soweit sie nicht zur Beseitigung von Beschädigungen benötigt werden.

    3. Der Stiftungsvorstand kann aus Mitteln, die der Stiftung zufließen, z. B. Kapitalerträge oder Geldzuwendungen, zweckgebundene Rücklagen wie für Restaurierungen und An-schaffungen von Kunstwerken, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung (AO), bilden.

    § 4
    Stiftungsvorstand

    1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Personen.

    2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Stif-tungsvorstands bestellt, soweit nicht eine Delegation gemäß Ziffer 3. erfolgt.

    3. Ein Stiftungsvorstandsmitglied wird vom Vorstand des „Verein der Freunde des Spren-gel Museum Hannover e.V.“ aus dessen Mitte in den Stiftungsvorstand entsandt, sofern und solange der Verein seinen Zweck der Förderung des Sprengel Museum Hannover weiter verfolgt. Scheidet das entsandte Mitglied des Stiftungsvorstandes aus dem Vor-stand des „Verein der Freunde des Sprengel Museum Hannover e. V.“ aus, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt auch aus dem Stiftungsvorstand aus.

    4. Die Amtszeit der Stiftungsvorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der Bestellung bzw. – im Falle der Ziffer 3. – mit der Entsendung. Eine Wie-derbestellung ist zulässig.

    5. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Stif-tungsvorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Stiftungsvorstandsvorsitzenden.

    6. Der Stiftungsvorstand kann ungeachtet seiner Gesamtverantwortung ein einzelnes Stif-tungsvorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen und dieses Mitglied zu diesem Zweck im Außenverhältnis zur Alleinvertretung bevollmächtigen.

    7. Jedes Stiftungsvorstandsmitglied kann den Stiftungsvorstand zu einer Stiftungsvor-standssitzung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einberufen. Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann sich nur durch ein anderes Stiftungsvorstandsmitglied vertreten lassen. Die Beschlüsse des Stif-tungsvorstandes sind schriftlich festzuhalten; jedem Stiftungsvorstandsmitglied ist ein Beschlussprotokoll zuzuleiten.

    8. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Stiftungsvorstandsmit-glieder anwesend sind.

    9. Die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen gefasst. Sie können auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Mitglieder mit dieser Art der Be-schlussfassung einverstanden sind.

    10. Der Stiftungsvorstand beschließt nach Maßgabe dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Stiftungsvorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

    11. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden nachgewiesenen angemessenen Auslagen.

    § 5
    Vertretung

    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertre-tenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Stiftungsvorstandsmitglied.

    § 6
    Aufgaben des Stiftungsvorstandes

    1. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und im Rahmen dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Ihm obliegt die Verwal-tung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstel-lung des Jahresabschlusses sowie die jeweils rechtzeitige Vorlage des Jahresab-schlusses bei der Stiftungsaufsichtsbehörde.

    2. Der Stiftungsvorstand beschließt im Rahmen des Stiftungsgesetzes und im Rahmen dieser Satzung über die Verwendung des Stiftungsvermögens und über die Verwen-dung der Erträge des Stiftungsvermögens.

    Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 AO) gebil-det werden; darüber entscheidet der Stiftungsvorstand im Rahmen seiner Beschluss-fassung über die Verteilung der Stiftungserträgnisse. Die in die freie Rücklage eingestell-ten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Stiftungsgesetzes.

    § 7
    Jahresabschluss

    Der Jahresabschluss ist dem Stiftungsvorstand von dem mit der Aufstellung des Jahresab-schlusses beauftragten Stiftungsvorstandsmitglied jeweils bis spätestens 31. März eines Jah-res für das abgelaufene Kalenderjahr zur Billigung vorzulegen. Der Stiftungsvorstand hat den Jahresabschluss bis zum 31. Mai eines Jahres dem Stiftungsrat vorzulegen. Der Stiftungs-vorstand kann mit der Aufstellung des Jahresabschlusses einen Wirtschaftsprüfer oder Steu-erberater beauftragen.

    § 8
    Stiftungsrat

    1. Die Stiftung hat einen aus mindestens fünf Personen bestehenden Stiftungsrat.

    2. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stiftungsvorstand nach vorheriger Erörte-rung mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats bestellt. Dabei kann ein Zustifter auf seinen Wunsch berücksichtigt werden, wenn der Stiftungsvorstand dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks besonders gefördert sieht. Der Stiftungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden.

    3. Von den Mitgliedern des Stiftungsrats soll mindestens ein Mitglied aus der Nachkom-menschaft von Dr. jur. Bernhard Sprengel stammen.

    4. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    5. Aufgabe des Stiftungsrates ist insbesondere:

    a) Die Unterstützung des Stiftungszweckes in der Öffentlichkeit,
    b) die Beratung des Stiftungsvorstandes zu Fragen des Erwerbs von Kunstwerken und zu der Art und Weise der Zugänglichmachung von Kunstwerken für die All-gemeinheit,
    c) Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
    d) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
    e) Genehmigung des Jahresabschlusses,
    f) Wahl eines Abschlussprüfers, falls der Stiftungsrat es für erforderlich hält,
    g) Entlastung des Stiftungsvorstandes,
    h) Erörterung einer Satzungsänderung.

    6. Sitzungen des Stiftungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sitzun-gen haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden. Der Stiftungsvorstandsvorsitzen-de, bzw. sein Stellvertreter, ist zu den Sitzungen des Stiftungsrats einzuladen.

    7. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Stif-tungsrats anwesend ist. §§ 4 Ziffer 7., Ziffer 9., Ziffer 10. und Ziffer 11. gelten für den Stiftungsrat und dessen Mitglieder entsprechend.

    § 9
    Satzungsänderung

    Der Stiftungsvorstand kann jederzeit einstimmig diese Satzung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Erörterung mit dem Stiftungsrat ändern.

    § 10
    Teilnichtigkeit, Lückenergänzung

    Sollte die Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so gilt anstelle des rechtsunwirksamen Teils das, was der Stiftungsvorstand bei Kenntnis der Rechtsunwirksam-keit, in rechtswirksamer Weise festgelegt hätte. Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Sat-zung eine Lücke haben sollte.

    Hannover, den 11. März 2009
    Der Stiftungsvorstand